Unser Förderverein

Der Förderverein zur Erhaltung der Wurzener Stadtkirche St. Wenceslai e.V. setzt sich seit 1994 für den Erhalt und die behutsame Sanierung der Stadtkirche St. Wenceslai in Wurzen ein. Der Verein hat zur Zeit 75 Mitglieder ( März 2024 ), sein Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, der Vorsitzende ist Dipl.-Ing. Carl Rößler aus Wurzen.

Der Förderverein bemüht sich, die Arbeit der vielen Freiwilligen und Spender fortzusetzen, die sich seit 1975 um die schwierige Sanierung der St. Wenceslaikirche bemüht haben. 14 Jahre dauerte die Arbeit unter den Bedingungen der DDR-Wirtschaft, sie erfolgte vorwiegend in Feierabendarbeit und freiwilligen Arbeitseinsätzen. Seit 1968 wurde rund 1 Mill. DDR- Mark verbaut, davon gab es nur einmal eine ,,Westgeld“- Spende von 40.000 DM. Von dieser wurden derzeit Schiefer und Kupfer für Turm und Kirchendach gekauft. Viele Kleinmaterialien wurden dankenswerterweise von den Partnergemeinden gestiftet (,,Kupfernägelpakete“).
Am 15. Oktober 1989 wurde die Kirche wieder geweiht.

Unterstützt wurden seit dieser Zeit unter anderem die Sanierung des Kirchturmes mit der Einrichtung der ursprünglichen Türmerwohnung, die Erneuerung der Fassaden des Kirchenschiffes und des Turmes, die Restaurierung des Kirchenschiffes einschließlich des Einbaus einer neuen Toilettenanlage und die Erneuerung der Fenster im Chorraum.

Aktuelle Vorhaben, die vor uns stehen, sind:

  • Einbau einer neuen Heizung und eines denkmalgerechten Fußbodens in der Winterkirche (ca. 145.000 €)
  • Renovierung des Chores, Sicherung des Gewölbes (ca. 70.000 €)
  • Erneuerung der Küche und des WC:   (ca. 22.000 €)
  • Reinigung und Aufhängen der Pfarrerbilder:  (ca.  5.000 €)
  • Aufstellung des Predellagemäldes im Chor (ca. 4.000 €)

Der Verein organisiert jährliche Ausstellungen und Konzerte im Kirchenschiff und wirbt dabei Spendengelder für die anstehenden Vorhaben ein.

Die Kirche und der Turm kann zu den folgenden Zeiten besichtigt werden: Im Sommer sonntags 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Gern führen wir auch Sonderführungen durch, Anmeldung über das Pfarramt möglich (Tel. 03425 90500).

Über Geldspenden, für die Sie auch eine Spendenbescheinigung erhalten können, freut sich der

Förderverein zur Erhaltung der Wurzener Stadtkirche St. Wenceslai e.V.
Domplatz 9
04808 Wurzen

Bankverbindung:

Kassenverwaltung Grimma

IBAN: DE 61 350 601 901 670409038;

BIC: GENODED1DKD;

Verwendungszweck: 6003 FV St. Wenceslai Spende


Satzung des Fördervereines:

FÖRDERVEREIN

ZUR ERHALTUNG DER WURZENER STADTKIRCHE ST.WENCESLAI e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „FÖRDERVEREIN ZUR ERHALTUNG DER WURZENER STADTKIRCHE ST.WENCESLAI e.V.“ (nachstehend „Verein“ genannt).

2. Die Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Wurzen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Rekonstruktion und Erhaltung der St.Wenceslai-Kirche zu Wurzen, um sie als Gotteshaus und als kulturgeschichtliches Denkmal für die Allgemeinheit zu erhalten. Hierzu sind von dem Verein die notwendigen Baumaßnahmen für die Verbesserung und den Erhalt der Bausubstanz sowie der inneren Gestaltung zu fördern.

3. Die Rechte der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Wurzen bleiben unberührt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1 Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Vorstand des Vereins ist verpflichtet, diese gemeinnützige Zweckbestimmung durch die tatsächliche Geschäftsführung zu verwirklichen.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Keiner Person werden solche Ausgaben zurückerstattet oder vergütet, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die dem Zweck des Vereins dienen wollen und die Satzung anerkennen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern und sind erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.

2. Die Aufnahme erfolgt durch Bestätigung des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages; dieser kann formlos gestellt werden.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Kündigung oder durch Ausschluß. Die Kündigung kann nur schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Jahresende erfolgen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß erfolgt, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Zwecke des Vereins schädigt oder trotz schriftlicher Anmahnung mit der Beitragszahlung 1 (ein) Jahr in Verzug ist.

4. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt werden.

§ 5 Beitrag

Der Beitrag und seine Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist befugt, den Beitrag in Einzelfällen aus Billigkeitsgründen zu ermäßigen oder zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung jeglicher Beiträge befreit.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand;

2. die Mitgliederversammlung;

3. die Rechnungsprüfer.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

– dem Vorsitzenden

– den beiden Stellvertretern.

– dem Kassenwart

– dem Schriftführer

– sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern.

Zwei Mitglieder werden aus dem Ev.-Luth. Kirchenvorstand Wurzen delegiert, die übrigen werden mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Kassenwart.

2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied innerhalb der Wahlzeit aus, wird eine Ersatzwahl dann notwendig, wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder unter vier sinkt.

3. Der Verein wird gesetzlich durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter vertreten, jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam.

4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, einschließlich des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters, anwesend sind.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über

– den Jahresbericht des Vorstandes über bereits erledigte und geplante Arbeiten

– den Bericht des Kassenwartes

– den Bericht der Rechnungsprüfer sowie deren Neuwahl

– die Wahl des Vorstandes

– die Änderung der Satzung

– die Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner beiden Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen.

3. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 (drei) Wochen durch gesonderte Anschreiben.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Teilnehmer zur Erledigung der in der Tagesordnung angeführten Gegenstände befugt.

5. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

6. Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden.

7. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

8. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder und einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden. Wird die erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so ist eine erneut einzuberufende Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokollbuch niederzuschreiben und vom Vorsitzenden des Vorstandes, ersatzweise von einem seiner Stellvertreter und dem Schriftführer, zu unterzeichnen. Das Protokoll wird in der folgenden Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt hier kein Einspruch, so gilt das Protokoll als genehmigt.

10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder innerhalb von 14 Tagen spätestens 2 (zwei) Monate vor dem anberaumten Termin einzuberufen.

11. Der Ev.- Luth. Kirchenvorstand Wurzen hat das Recht, gegen die Interessen der Kirchgemeinde berührende Beschlüsse Einspruch zu erheben. In diesem Fall tritt der Vorstand des Vereins und der Kirchenvorstand binnen einer Woche zusammen. Erfolgt hier keine Einigung, ist das Ev.- Luth. Bezirkskirchenamt Wurzen als Schiedsstelle anzurufen, letzte Instanz ist das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens.

§ 9 Geschäftsführung

Der Vorsitzende des Vorstandes sowie jeder seiner Stellvertreter erledigen die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Grundsätze. Baumaßnahmen und alle dazu notwendigen Genehmigungsverfahren werden vom Ev.-Luth. Kirchenvorstand Wurzen beschlossen.

Der Vorstand ist verpflichtet, bei der Förderung von Baumaßnahmen außergewöhnlichen Umfanges (ab 50.000 Euro -in Worten: fünfzigtausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

Er ist darüber hinaus verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 10 Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen des Vereins erscheinen nach Bedarf entweder nach Vereinbarung mit der Kirchgemeinde Wurzen halbjährig in deren Gemeindeblatt oder in anderen Publikationsorganen.

§ 11 Auflösen des Vereins

1 .Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder und einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden. Wird die erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so ist eine erneut einzuberufende Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig. Die Auflösung des Vereins tritt ein, wenn der steuerbegünstigte Zweck nicht mehr gegeben ist.

2. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen wird der Ev.- Luth. Kirchgemeinde Wurzen ausschließlich zum Zwecke der Erhaltung der St.Wenceslai-Kirche überantwortet.

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von den Mitgliedern der Gründungsversammlung am 25.09.94 in der St.Wenceslai-Kirche gebilligt und beschlossen und durch die Mitgliederversammlung am 28. Juni 2004 geändert.

Wurzen, 28.06.2004

Karl- Heinz Maischner Ralph-Peter Lehmann

Vorsitzender des Vorstandes stellvertr. Vorsitzender des Vorstandes

Vorstand des Fördervereins (gewählt in der Mitgliederversammlung am 1.9.2019):

Vorsitzender des Vorstandes: Herr Carl Rößler

Vertreter des Vorsitzenden: Herr Alexander Wieckowski, Herr Uwe Röder

Kassenwart: Herr Wilfried Hentschker

Schriftführerin: Frau Conny Hanspach

Mitglieder des Vorstandes: Herr Horst Grundmann, Herr Hans-Otto Jurich